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Kaufleute im Gesundheitswesen

Inhalte:

In der gesamten Ausbildungsdauer durchläufst du etwa fünf bis zehn Abteilungen innerhalb der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel. Mögliche Einsatzorte können dabei sein:

  • das Dienstleistungszentrum Rechnungswesen
  • das Dienstleistungszentrum Personalabrechnung
  • das Dienstleistungszentrum Einkauf und Logistik
  • das Dienstleistungszentrum Kosten und Leistungssicherung
  • die Finanzbuchhaltung
  • das Personalmarketing

Dauer und Abschluss:

Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Bei guten Leistungen und Noten besteht
die Möglichkeit der Verkürzung. Der Abschluss zur Kauffrau oder zum Kaufmann im Gesundheitswesen wird durch eine IHK-Prüfung am Ende der Ausbildungszeit absolviert.

Schule:

An zwei Tagen in der Woche wird die Berufsschule in Bielefeld besucht. Hier werden unter anderem theoretische Grundlagen in folgenden Bereichen des Gesundheitswesens vermittelt:

  • Rechnungswesen
  • Marketing
  • Datenverarbeitung
  • Management im Gesundheitswesen
  • Organisation
  • Recht

Voraussetzungen:

Voraussetzungen für die Ausbildung zur Kauffrau oder zum Kaufmann im Gesundheitswesen in den v. Bodelschwinghschen Stiftungen ist die allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife oder die Höhere Handelsschule mit jeweils guten Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik. Außerdem wird ein hohes Maß an Flexibilität, Zielstrebigkeit und Teamfähigkeit erwartet. Als diakonisches Unternehmen wird ebenso soziales Engagement vorausgesetzt. Auch Grundkenntnisse im EDV-Bereich sind für den Einstieg von Bedeutung.

Weiterführende Links:

Auf der Seite » www.ihk-ausbildung.de der IHK findest du weitere Informationen zu der theoretischen Ausbildung.

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Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, StNr. 349/5995/0015, vom 26.03.2020 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

 

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